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Smartphone-Schutzzonen an allen hessischen Schulen

Eine Pressemeldung von Alexander Bauer

copyright Technologie /Adobe Stock

„Ab dem kommenden Schuljahr dämmt Hessen die Nutzung von Smartphones (Smartwatches u.ä.) an seinen Schulen strikt ein und setzt damit bundesweit Maßstäbe. Auch wenn Smartphones aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken sind, schränken sie die Konzentration, die Leistungsfähigkeit und das soziale Miteinander der Kinder und Jugendlichen doch stark ein. Ihre Nutzung wird daher durch eine Änderung im Hessischen Schulgesetz bis auf wenige Ausnahmen an den Schulen untersagt. Gleichzeitig wird die Vermittlung von Medienkompetenz, also dem bewussten und kompetenten Umgang mit modernen Medien, als grundlegender Bestandteil der Bildungsziele ausgeweitet, um den negativen Auswirkungen der oft verstörenden Inhalte auf Social Media entgegenzuwirken. Für unsere Jüngsten ist die Schule nicht nur ein Ort, der grundlegende Bildung vermittelt, sondern auch ein Ort des sozialen Miteinanders, das hier gelernt wird. Und das geht besser ohne Smartphone“, informiert der Landtagsabgeordnete Alexander Bauer (CDU).

Hintergrundinformation:

Diese Smartphone-Schutzzonen sieht der Gesetzentwurf ab dem neuen Schuljahr 2025/2026 vor:

  • Die private Verwendung von mobilen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist grundsätzlich unzulässig. Das Mitführen ist gestattet.
  • An weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) können Ausnahmeregelungen zur privaten Nutzung für definierte Bereiche in der Schulordnung getroffen werden. Dies können beispielsweise Räumlichkeiten für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe sein. Für Grundschulen ist eine private Nutzung nicht vorgesehen.
  • Zulässig in allen Jahrgangsstufen ist die Verwendung mobiler digitaler Endgeräte zu unterrichtlichen Zwecken, ausschließlich, wenn die Lehrkraft oder die Schule dies gestattet. Hierbei geht es beispielsweise um Unterricht in der Medienbildung.
  • Eine private Nutzung ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, zum Beispiel, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist oder im Notfall.
  • Bei unzulässiger Verwendung kann das private digitale Endgerät vorübergehend, in der Regel bis zum Ende des Unterrichtstages, einbehalten werden. So ist gewährleistet, dass beispielsweise digitale Bustickets für den Heimweg verwendet werden können.